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§ 1 Allgemeines
Die Musikschule ist ein eingetragener Verein und führt den Namen „Musikschule Obernburg e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Obernburg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Obernburg eingetragen. Die Musikschule ist Bestandteil des allgemeinen musikalischen Bildungswesens.
§ 2 Aufgabe und Ziel
(1) Die Musikschule erschließt und fördert als Bildungsstätte die musikalischen Fähigkeiten der Interessenten jeden Alters. (2) Eine Zusammenarbeit mit den kulturellen und städtischen Einrichtungen des Landkreises wird angestrebt. (3) Es ist ihr Ziel, durch öffentliches Singen und Musizieren das Kulturleben zu bereichern.
§ 3 Aufbau
Der Aufbau richtet sich nach dem Strukturplan des Verbandes Deutscher Musikschulen e.V. (VDM). Er beinhaltet ·eine musikalische Frühstförderung (ab 18 Monaten mit einem Elternteil) ·die musikalische Früherziehung (Unterricht im Vorschulalter 4 – 6-jährige)/musikalische Grundausbildung (Unterricht für 6 – 7-jährige) ·den Instrumental- und Vokalunterricht ·das Angebot von Ergänzungsfächern ·die vorberufliche Fachausbildung.
§ 4 Schuljahr, Unterrichtsdauer
(1) Das Schuljahr der Musikschule richtet sich nach dem Schuljahr der allgemeinbildenden Schulen in Bayern. (2) Die Anmeldung verlängert sich automatisch, wenn keine Abmeldung erfolgt ist. (3) Die Musikschule ist zu folgenden Zeiten geschlossen: ·an den gesetzlichen Feiertagen in Bayern. ·in den Ferien der allgemeinbildenden Schulen.
(4) Die Unterrichtsstunde dauert in ·der musikalischen Frühstförderung 30 Minuten in Stufe I bzw. 45 Minuten in Stufe II. ·der musikalischen Früherziehung und musikalischen Grundausbildung 45 Minuten. ·dem instrumentalen Gruppenunterricht (bei kompletter Gruppe) 45 Minuten. ·dem instrumentalen Einzelunterricht a) kurze Unterrichtsstunde mit 30 Minuten b) ganze Unterrichtsstunde mit 45 Minuten c) ½ Unterrichtsstunde mit 22,5 Minuten ·den Ergänzungsfächern 30/45/60/75/90/120 Minuten ·Ballett 45 oder 60 Minuten
Die Leiter der Musikschule können für einzelne Ergänzungsfächer und Angebote zeitlich begrenzter Dauer eine andere Unterrichtsdauer festsetzen, wenn dies aus besonderen fachlichen oder pädagogischen Gründen geboten ist.
§ 5 Teilnahme
(1) Die Teilnahme am Unterricht ist vom zweiten Lebensjahr an möglich. (2) Die Teilnahme ist entgeltpflichtig. Es gilt die jeweils gültige Entgeltordnung. (3) Anmeldungen und Abmeldungen bedürfen der Schriftform. Bei Minderjährigen ist das schriftliche Einverständnis der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. (4) Die Unterrichtszeit beträgt bei Neuanmeldungen 22,5 Min im Einzel- und 45 Min im Gruppenunterricht (bei kompletter Gruppe); nach 2-3 Jahren kann die wöchentliche Unterrichtszeit im Einzelunterricht auf 30/45 Minuten erhöht werden. (5) Die Anmeldung verlängert sich automatisch, bis eine schriftliche Abmeldung erfolgt ist. (6) Abmeldungen sind nur zum Ende des Schuljahres möglich. Sie müssen der Musikschule spätestens zum 1. Juni schriftlich zugegangen sein. Eine Ausnahme von dieser Regelung kann nur getroffen werden, wenn ·a) der Teilnehmer aus dem Einzugsgebiet der Musikschule Obernburg e.V. wegzieht ·b) eine längere Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachgewiesen wird. In diesen Fällen ist eine Abmeldung zum Quartalsende möglich. (7) Die Abmeldung wird durch schriftliche Bestätigung wirksam.
§ 6 Unterrichtsordnung
(1) Der Unterricht, mit Ausnahme der musikalischen Früherziehung, Grundausbildung und Ballett, besteht aus wöchentlich zwei Fächern, dem Hauptfachunterricht und dem Ergänzungsfach. Teilnehmer, die ein Ergänzungsfach besuchen, werden von der Musikschule so gesondert gefördert (Ergänzungsfächer gebührenfrei). (2) Ergänzungsfächer können auch von Interessenten besucht werden, die kein Instrumentalfach an der Musikschule belegt haben. Allerdings muss dann ein monatliches Entgelt gezahlt werden. (3) Häufiges, unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss vom Unterricht führen. Ebenso können Schüler vom weiteren Besuch der Musikschule bei Verstößen gegen die Schulordnung ausgeschlossen werden. Ohne Bindung an die Reihenfolge können folgende Maßnahmen getroffen werden: a) Verwarnung b) Verweis oder Androhung des Ausschlusses von der Schule c) Ausschluss vom Unterricht. Die Anordnung des Ausschlusses sowie der Ausschluss vom Unterricht erfolgt schriftlich unter Angabe von Gründen. Die Entscheidung wird mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie gilt vom Tage der Zustellung. Der Ausschluss vom Unterricht befreit nicht von der Zahlung der Unterrichtsentgelte für das laufende Schuljahr. (4) Jeder Schüler sollte mindestens einmal im Jahr an einem öffentlichen Vorspiel teilnehmen. Die von der Musikschule angesetzten Veranstaltungen (Vorspielabende, Konzerte usw.) sind, einschl. der hierfür erforderlichen Vorbereitungen, Bestandteile des Unterrichts. Öffentliche Auftritte der Schüler außerhalb von Musikschulveranstaltungen in einem bei der Musikschule belegten Fach sind mitteilungspflichtig.
§ 7 Begabtenförderung / Förderklasse
(1) Auf Antrag und nachfolgender Prüfung können begabte Schüler in die Abteilung der „Vorberuflichen Fachausbildung“ aufgenommen werden. (2) Die Ausbildung umfasst: ·a) das instrumentale Hauptfach. ·b) das instrumentale Nebenfach oder eine zweite Hauptfachstunde ·c) Harmonielehre und Gehörbildung ·d) die Teilnahme an einem Ensemble des Hauptfachinstrumentes. (3) Zum Ende eines jeden Schuljahres ist der Nachweis für die weitere Förderung zu erbringen. (4) Die Aufnahme in die Förderklasse ist in der Regel auf 4 Jahre begrenzt. (5) Die Begabtenförderung begründet für den Teilnehmer keine zusätzlichen Kosten.
§ 8 Lernmittel
(1) Der Schüler muss bei Beginn des Unterrichtes die erforderlichen Lernmittel besitzen. Einige Streich-, Holz- und Blechblasinstrumente können jedoch im Rahmen des Musikschulunterrichts von den Schülern gemietet werden (2) Die Mietzeit für ein musikschuleigenes Instrument endet zum Ende eines Schuljahres und kann nur auf Antrag verlängert werden. (3) Für Beschädigungen hat der Schüler in vollem Umfang einzustehen. Bei Verlust ist Ersatz durch Zahlung des Wiederbeschaffungswertes zu leisten. (4) Instrumente und Zubehör sind nicht an Dritte weiterzugeben. (5) Die Miete richtet sich nach der jeweils gültigen Entgeltordnung.
§ 9 Hausordnung
Innerhalb der Unterrichtsgebäude und der dazugehörigen Schulanlagen gilt die jeweilige Hausordnung.
§ 10 Haftung
(1) Für Schäden, die durch Zuwiderhandlung gegen diese Satzung, gegen die Anordnungen des Lehrpersonals oder durch unsachgemäße Benutzung der Einrichtungsgegenstände oder Instrumente entstanden sind, haftet die Musikschule nicht. Im Übrigen haftet die Musikschule nur, wenn ihr oder dem Lehrpersonal grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird. (2) Jeder Schüler haftet für alle von ihm zu vertretenden Beschädigungen und Verunreinigungen im Schulgebäude, Klassenzimmer oder an Instrumenten. Bei Minderjährigen haften die gesetzlichen Vertreter.
§ 11 Gesundheitsbestimmungen
Es gelten die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen.
§ 12 Aufsicht
Eine Aufsicht besteht nur während der Unterrichtszeiten.
§ 13 Versicherungsschutz
Die Schüler der Musikschule werden in dem gleichen Umfang versichert wie die Schüler der allgemeinbildenden Schulen.
§ 14 Leiter der Musikschule
Den Leitern der Musikschule obliegt die Erfüllung der schulischen Aufgaben entsprechend dieser Satzung und der weiteren Vorschriften.
§ 15 Lehrer der Musikschule
(1) Alle an der Musikschule mitwirkenden Lehrkräfte haben ihren Unterricht im Sinne der Schulordnung zu erteilen. (2) Die Dienstaufsicht führt der 1. Vorsitzende des Musikschulvereins, die Fachaufsicht die Musikschulleiter. (3) Lehrkräfte sind nicht befugt, rechtsverbindliche Aussagen über Aufnahme oder Abmeldung zu machen.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung für die Musikschule Obernburg e.V. tritt am 01. September 2003 in Kraft.
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